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veranlaßt und empfohlen von der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa
Genf, März 1953
1. Präambel
1.1. Diese allgemeinen Bedingungen gelten, soweit nicht die Vertragsparteien ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart haben.
2. Vertragsschluss
2.1. Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn der Verkäufer nach Eingang einer Bestellung, gegebenenfalls innerhalb der vom Käufer gesetzten Frist, eine schriftliche Annahmeerklärung abgesandt hat.
2.2. Hat der Verkäufer bei Abgabe eines schriftlichen Angebots eine Annahmefrist gesetzt, so gilt der Vertrag als geschlossen, wenn der Käufer vor Fristablauf eine schriftliche Annahmeerklärung abgesandt hat. Dies gilt jedoch nur, wenn diese Annahmeerklärung spätestens innerhalb einer Woche nach Fristablauf eingeht.
3. Pläne und Unterlagen
3.1. Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten enthaltenen Angaben über Gewicht, Maße, Fassungsvermögen, Preis, Leistung und dgl. sind nur annähernd maßgeblich. Verbindlich sind sie nur, wenn im Vertrag ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist.
3.2. Pläne und technische Unterlagen, die dem Käufer vor oder nach Vertragsschluß ausgehändigt werden und zur Herstellung des Liefergegenstands oder einzelner Teile benutzt werden können, bleiben ausschließliches Eigentum des Verkäufers. Ohne dessen Zustimmung darf der Käufer sie nicht benutzen, kopieren, vervielfältigen oder Dritten aushändigen oder bekanntgeben. Sie werden Eigentum des Käufers, a) wenn eine ausdrückliche Vertragsbestimmung dies vorsieht;
oder
b) wenn sie auf einem vor dem Liefervertrag geschlossenen, selbständigen Vertrag beruhen, der die Anfertigung eines Entwurfs zum Gegenstand hat und der keinen Eigentumsvorbehalt zugunsten des Verkäufers enthält.
3.3. Pläne und technische Unterlagen, die vom Käufer dem Verkäufer vor oder nach Vertragsschluß ausgehändigt werden und die zur Herstellung des Liefergegenstands oder einzelner Teile benutzt werden können, bleiben ausschließliches Eigentum des Käufers. Ohne dessen Zustimmung darf der Verkäufer sie nicht benutzen, kopieren, vervielfältigen oder Dritten aushändigen oder bekanntgeben.
3.4. Auf Verlangen des Käufers stellt ihm der Verkäufer bei Beginn der Gewährleistungsfrist (vgl. Art. 9) kostenlos Anleitungen und Zeichnungen - ausgenommen Werkstattzeichnungen - zur Verfügung, die genügend Einzelangaben enthalten, um dem Käufer die Aufstellung, Inbetriebnahme und Benutzung des Liefergegenstands sowie die Instandhaltung aller Teile (einschließlich laufender Reparaturen) zu ermöglichen.
Diese Anleitungen und Zeichnungen werden Eigentum des Käufers; die in Nr. 2 dieses Artikels gemachten Einschränkungen bezüglich ihrer Benutzung gelten nicht, jedoch kann der Verkäufer ihre vertrauliche Behandlung vorschreiben.
4. Verpackung
4.1. Mangels abweichender Vereinbarung
a) verstehen sich die in Preislisten und Katalogen angegebenen Preise ohne Verpackung;
b) schließen die in verbindlichen Angeboten und im Vertrag angegebenen Preise die notwendige Verpackung oder den notwendigen Schutz ein, um unter normalen Transportbedingungen Beschädigungen des Liefergegenstands auf dem Weg zu dem im Vertrag festgelegten Bestimmungsort zu vermeiden.
5. Kontrolle und Abnahmeprüfung
Kontrolle
5.1. Enthält der Vertrag eine ausdrückliche Bestimmung über ein Kontrollrecht des Käufers, so ist dieser berechtigt, während der Fabrikation und nach deren Beendigung die Qualität des verwendeten Materials und der hergestellten Teile durch bevollmächtigte Vertreter kontrollieren und prüfen zu lassen. Die Kontrolle und Prüfung finden nach vorheriger Vereinbarung von Tag und Stunde während der normalen Arbeitszeit in der Fabrikationsstätte statt.
5.2. Sind nach Meinung des Käufers auf Grund dieser Prüfung bestimmte Werkstoffe oder Teile des Liefergegenstands mangelhaft oder vertragswidrig, so muß er seine Einwendungen schriftlich mit Begründung niederlegen.
Abnahmeprüfung
5.3. Abnahmeprüfungen finden mangels abweichender Vereinbarung im Werk des Verkäufers während der normalen Arbeitszeit statt. Enthält der Vertrag keine Bestimmung bezüglich der technischen Einzelheiten, so ist für die Prüfungen die im Herstellungsland bestehende allgemeine Praxis des betreffenden Industriezweigs maßgeblich.
5.4. Der Verkäufer muß den Käufer so rechtzeitig verständigen, daß dieser seine Vertreter an den Prüfungen teilnehmen lassen kann. Läßt sich der Käufer nicht vertreten, so erhält er vom Verkäufer das Prüfungsprotokoll, dessen Richtigkeit er nicht bestreiten kann.
5.5. Erweist sich bei einer Prüfung (abgesehen von einer vertraglich vorgesehenen Prüfung am Aufstellungsort) der Liefergegenstand als mangelhaft oder vertragswidrig, so hat der Verkäufer so schnell wie möglich den Mangel zu beseitigen oder den vertragsmäßigen Zustand herzustellen. Auf Verlangen des Käufers ist die Prüfung zu wiederholen.
5.6. Mangels abweichender Vereinbarung trägt der Verkäufer alle Kosten der in seinem Werk durchgeführten Prüfungen, nicht jedoch die persönlichen Ausgaben der Vertreter des Käufers.
5.7. Sind im Vertrag Abnahmeprüfungen am Aufstellungsort vorgesehen, so werden die hierfür geltenden Bedingungen von den Parteien besonders vereinbart.
6. Gefahrübergang
6.1. Vorbehaltlich Artikel 7 Nr. 6 bestimmt sich der Zeitpunkt des Gefahrübergangs nach den internationalen Regeln für die Auslegung von Handelsklauseln der Internationalen Handelskammer (Incoterms) in der am Tage des Vertragsschlusses geltenden Fassung.
Bestimmt der Vertrag nichts über die Art des Verkaufs, so gilt der Liefergegenstand als "ab Werk" verkauft.
6.2. Bei Verkauf "ab Werk" muß der Verkäufer dem Käufer schriftlich den Zeitpunkt mitteilen, in dem die Lieferung abzunehmen ist. Diese Mitteilung muß so rechtzeitig erfolgen, daß der Käufer die üblicherweise notwendigen Maßnahmen treffen kann.
7. Lieferfrist
7.1. Mangels abweichender Vereinbarung beginnt die Lieferfrist mit dem spätesten nachstehenden Zeitpunkt:
a) Datum des Vertragsschlusses nach Artikel 2,
b) Datum, an dem der Verkäufer von der Erteilung einer notwendigen Einfuhrlizenz erhält,
c) Datum, an dem der Verkäufer eine vertraglich vor Fabrikationsbeginn zu leistende Anzahlung erhält.
7.2. Verzögert sich die Lieferung durch einen in Artikel 10 vorgesehenen Umstand oder durch eine Handlung oder Unterlassung des Käufers, so wird eine den Umständen angemessene Verlängerung der Lieferfrist gewährt. Dies gilt auch - abgesehen von dem in Nr. 5 dieses Artikels erwähnten Fall -, wenn die Ursache der Verzögerung nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Lieferfrist eintritt.
7.3. Ist im Vertrag eine verbindliche Lieferfrist vorgesehen, liefert der Verkäufer aber nicht innerhalb der vereinbarten (oder nach Nr. 2 dieses Artikels verlängerten) Frist, so kann der Käufer eine Ermäßigung des Vertragspreises verlangen, vorausgesetzt, daß er innerhalb angemessener Frist dieses Verlangen an den Verkäufer schriftlich stellt; dies gilt jedoch nicht, wenn sich aus den Umständen ergibt, daß er keinen Schaden erlitten hat. Die Ermäßigung entspricht dem unter A des Anhangs angegebenen Prozentsatz, wie er sich aus dem Vertrag für den Teil des Liefergegenstands ergibt, der infolge der Lieferverzögerung nicht in der vorgesehenen Weise benutzt werden konnte. Sie wird für jede volle Woche der Verzögerung vom vertraglichen Lieferzeitpunkt an berechnet, kann jedoch den unter B des Anhangs angegebenen Höchstsatz nicht überschreiten. Sie wird mit den vom Käufer ab Lieferung zu leistenden Zahlungen verrechnet.
Vorbehaltlich Nr. 5 dieses Artikels schließt diese Preisermäßigung jede weitere Schadensersatzpflicht des Verkäufers wegen Lieferverzögerung aus.
7.4. Ist die vertraglich vorgesehene Lieferfrist nur annähernd maßgeblich, so kann anch Ablauf von zwei Dritteln dieser Frist jede der Parteien die andere schriftlich auffordern, eine verbindliche Lieferfrist zu vereinbaren.
Ist im Vertrag keine Lieferfrist angegeben, so kann jede Partei 6 Monate nach Vertragsschluß in gleicher Weise verfahren.
Einigen sich die Parteien in einem dieser Fälle nicht, so kann jede Partei nach Artikel 13 zur Festlegung einer angemessenen Lieferfrist das Schiedsgericht anrufen. Die auf diese Weise festgelegte Lieferfrist gilt als vertragliche Lieferfrist, die Bestimmungen in Nr. 3 dieses Artikels finden daher auf sie Awnendung.
7.5. War der Käufer berechtigt, hinsichtlich eines Teiles des Liefergegenstands den in Nr. 3 dieses Artikels bestimmten Höchstbetrag der Preisermäßigung zu verlangen (oder hätte ihm ein solches Recht zugestanden, wenn er nach dieser Bestimmung eine Preisermäßigung verlangt hätte), so kann er dem Verkäufer schriftlich eine letzte Frist zur Lieferung setzen; diese Frist muß in angemessener Weise die bereits vorliegende Lieferverzögerung berücksichtigen. Unterläßt es der Verkäufer aus irgendeinem Grund, alles zu tun, was ihm obliegt, um innerhalb dieser Frist seine Lieferverpflichtung zu erfüllen, so kann sich der Käufer hinsichtlich dieses Teiles des Liefergegenstands durch einfache schriftliche Mitteilung (ohne gerichtliche Mitwirkung) vom Vertrag lossagen und sodann vom Verkäufer Ersatz für den durch die Nichterfüllung erlittenen Schaden verlangen; der Schadensersatz beschränkt sich auf den unter C des Anhangs angegebenen Betrag oder - bei Fehlen einer solchen Angabe - auf den Wert, der sich aus dem Vertrag für den Teil des Liefergegenstands ergibt, der infolge der Nichtlieferung des Verkäufers nicht wie vorgesehen benutzt werden konnte.
7.6. Nimmt der Käufer die Lieferung nicht im vertraglich vereinbarten Zeitpunkt ab, so hat er trotzdem die von der Lieferung abhängigen Zahlungen zu leisten, als ob die Lieferung erfolgt wäre. Der Verkäufer hat für die Einlagerung des Liefergegenstands auf Kosten und Gefahr des Käufers zu sorgen. Auf Verlangen des Käufers muß er auf desen Kosten den Liefergegenstand versichern. Beruht jedoch die Verzögerung der Abnahme der Lieferung auf einem in Artikel 10 vorgesehenen Umstand und kann der Verkäufer den Liefergegenstand ohne Beeinträchtigung seines Betriebs bei sich aufbewahren, so werden die Kosten der Einlagerung dem Käufer nicht in Rechnung gestellt.
7.7. Beruht die Verzögerung der Abnahme nicht auf einem in Artikel 10 vorgesehenen Umstand, so kann der Verkäufer den Käufer schriftlich zur Abnahme der Lieferung innerhalb einer angemessenen Frist auffordern.
Kommt der Käufer aus irgendeinem Grund dieser Aufforderung nicht nach, so kann sich der Verkäufer hinsichtlich des nicht abgenommenen Teiles des Liefergegenstands durch einfache schriftliche Mitteilung (ohne gerichtliche Mitwirkung) vom Vertrag lossagen und sodann vom Käufer Ersatz für den durch die Nichterfüllung erlittenen Schaden verlangen; der Schadensersatz beschränkt sich auf den unter D des Anhangs angegebenen Betrag oder - bei Fehlen einer solchen Angabe - auf den Wert, der sich aus dem Vertrag für den betreffenden Teil des Liefergegenstands ergibt.
8. Zahlung
8.1. Die Zahlungen sind entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen zu leisten.
8.2. Die vom Käufer geleisteten Anzahlungen werden auf den Lieferpreis angerechnet; sie stellen kein
Reugeld dar, dessen Preisgabe zur Vertragsauflösung berechtigen würde.
8.3. Wurde der Liefergegenstand vor Zahlung aller vom Käufer aus dem Vertrag geschuldeten Beträge geliefert, so bleibt er bis zur vollständigen Zahlung Eigentum des Verkäufers, soweit das nach dem Recht, in dessen Bereich sich der Liefergegenstand befindet, zulässig ist. Läßt dieses den Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet es aber dem Verkäufer, sich andere Rechte an dem Liefergegenstand vorzubehalten, so kann der Verkäufer alle Rechte dieser Art ausüben. Der Käufer ist verpflichtet, bei Maßnahmen des Verkäufers mitzuwirken, die dieser zum Schutz seines Eigentumsrechts oder an dessen Stelle eines anderen Rechtes am Liefergegenstand treffen will.
8.4. Der Verkäufer kann eine Zahlung, die von der Erfüllung einer eigenen Verpflichtung abhängt, vor Erfüllung seiner Verpflichtung nicht fordern, es sei denn, daß die Nichterfüllung auf einer Handlung oder Unterlassung des Käufers beruht.
8.5. Ist der Käufer mit seinen Zahlungen im Rückstand, so kann der Verkäufer die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlungen aufschieben, es sei denn, daß der Zahlungsrückstand auf einer Handlung oder Unterlassung des Verkäufers beruht.
8.6. Ist der Käufer mit seinen Zahlungen infolge eines in Artikel 10 vorgesehenen Umstands im Rückstand, so kann der Verkäufer keine Verzugszinsen verlangen.
8.7. In allen übrigen Fällen kann der Verkäufer für rückständige Zahlungen des Käufers von diesem auf Grund einer an ihn in angemessener Frist gerichteten schriftlichen Mitteilung Verzugszisnen ab Fälligkeit zu dem unter E des Anhangs angegebenen Zinssatz verlangen. Zahlt der Käufer die geschuldete Summe nicht innerhalb der unter F des Anhangs angegebenen Frist, so kann sich der Verkäufer durch einfache schriftliche Mitteilung (ohne gerichtliche Mitwirkung) vom Vertrag lossagen und Schadensersatz bis zu der unter D des Anhangs genannten Höhe verlangen.
9. Gewährleistung
9.1. Der Verkäufer ist verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeden die Gebrauchsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel zu beheben, der auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht.
9.2. Diese Verpflichtung besteht nur für solche Mängel, die während eines Zeitraums erkannt worden sind, dessen Dauer unter G des Anhangs angegeben ist (im folgenden "Gewährleistungsfrist" genannt).
9.3. Bei Festlegung dieser Frist ist die normale Dauer des beabsichtigten Transports ausreichend zu berücksichtigen.
9.4. Für einzelne ausdrücklich genannte Teile des Liefergegenstands (gleichgültig ob vom Verkäufer hergestellt oder nicht) können im Vertrag abweichende Fristen festgelegt werden.
9.5. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Tage, an dem der Käufer vom Verkäufer schriftlich von der Versandbereitschaft des Liefergegenstands Kenntnis erhält. Verzögert sich der Versand, so verlängert sich die Gewährleistungsfrist um die Dauer der Verzögerung, so daß der Käufer voll in den Genuß der für die Erprobung des Liefergegenstands vorgesehenen Zeit kommt. Hat dieser Verzögerung eine vom Willen des Verkäufers unabhängige Ursache, so ist die Verlängerung jedoch auf die unter H des Anhangs genannte Anzahl von Monaten beschränkt.
9.6. Die tägliche Betriebszeit des Liefergegenstands sowie die Verkürzung der Gewährleistungsfrist im Fall einer längeren täglichen Benutzungszeit sind unter I des Anhangs festgelegt.
9.7. Für die auf Grund dieses Artikels gelieferten Ersatzteile oder reparierten Teile gelten die gleichen Gewährleistungsbedingungen wie für den ursprünglichen Liefergegenstand mit der unter G des Anhangs angegebenen neuen Gewährleistungsfrist. Für die anderen Teile des Liefergegenstands wird die Gewährleistungsfrist lediglich um die Zeit verlängert, während der der Liefergegenstand infolge eines unter diesen Artikel fallenden Mängel stillgelegen hat.
9.8. Der Käufer kann sich auf diesen Artikel nur berufen, wenn er dem Verkäufer unverzüglich schriftlich die erkannten Mängel anzeigt. Er muß diesem jede Möglichkeit geben, diese Mängel festzustellen und zu beseitigen.
9.9. Der Verkäufer muß auf diese Mitteilung hin den Mangel so schnell wie möglich und - abgesehen von den in Nr. 10 dieses Artikels genannten Fällen - auf seine Kosten beheben. Sofern nicht der Mangel die Reparatur am Aufstellungsort bedingt, hat der Käufer dem Verkäufer die mangelhaften Teile zur Reparatur oder Ersatzleistung zu übersenden. I neinem solchen Fall gilt die Gewährleistungspflicht des Verkäufers hinsichtlich des mangelhaften Teiles als erfüllt, wenn er dem Käufer den ordnungsgemäß reparierten Teil zurücksendet oder einen Ersatzteil liefert.
9.10. Mangels abweichender Vereinbarung übernimmt der Käufer auf seine Kosten und Gefahr den Transport der mangelhaften Teile, der reparierten Teile oder Ersatzteile zwischen dem Aufstellungsort und einem der folgenden Orte:
a) dem Werk des Verkäufers, wenn der Vertrag "ab Werk" oder "frei Waggon" geschlossen ist;
b) dem Hafen, von dem aus der Verkäufer den Liefergegenstand versandt hat, wenn der Vertrag FOB, FAS, CIF oder C&F geschlossen ist;
c) der Grenze des Landes, von dem aus der Verkäufer den Liefergegenstand versandt hat, in allen anderen Fällen.
9.11. Hat nach Nr. 9 dieses Artikels die Reparatur am Aufstellungsort zu erfolgen, so gelten für die Anwesenheit der Vertreter des Verkäufers die von den Parteien besonders zu vereinbarenden Bestimmungen.
9.12. Die gemäß diesem Artikel ersetzten mangelhaften Teile stehen dem Verkäufer zur Verfügung.
9.13. Weigert sich der Verkäufer, seiner Verpflichtung nachzukommen oder handelt er trotz Mahnung nicht mit der nötigen Eile, so kann der Käufer die notwendigen Reparaturen auf Kosten und Gefahr des Verkäufers vornehmen lassen; Voraussetzung ist jedoch, daß er dabei mit der notwendigen Sorgfalt verfährt.
9.14. Die Gewährleistungspflicht des Verkäufers erstreckt sich nicht auf Mängel, die auf den vom Käufer gelieferten Materialien oder einer von ihm vorgeschriebenen Konstruktion beruhen.
9.15. Die Gewährleistungspflicht des Verkäufers gilt nur für Mängel, die unter den vertraglich vorgesehenen Betriebsbedingungen und bei ordnungsgemäßem Gebrauch entstehen. Sie gilt nicht für Mängel, deren Ursache erst nach Gefahrübergang eingetreten ist. Sie gilt insbesondere nicht für Mängel, die beruhen auf: schlechter Instandhaltung, schlechter Aufstellung durch den Käufer, Änderungen ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers, schlecht ausgeführten Reparaturen durch den Käufer, normaler Abnutzung.
9.16. Vom Zeitpunkt des Gefahrübergangs an (Art. 6) übernimmt der Verkäufer keine weitergehende Haftung als in diesem Artikel bestimmt ist, auch nicht für Mängel, deren Ursache vor dem Gefahrübergang liegt. Es gilt als ausdrücklich vereinbart, daß der Verkäufer dem Käufer keinen Schadensersatz zu leisten hat für Verletzungen von Personen, für Schäden an Gütern, die nicht Vertragsgegenstand sind, oder für Gewinnentgang, sofern sich nicht aus den Umständen des Einzelfalls ergibt, daß dem Verkäufer grobes Verschulden zur Last fällt.
9.17. Grobes Verschulden liegt nicht in jedem Mangel an Sorgfalt oder Geschicklichkeit; grobes Verschulden liegt vielmehr nur vor, wenn ein Verkäufer schwerwiegende Folgen einer Handlung oder Unterlassung, die er bei Aufwendung fachmännischer Sorgfalt normalerweise hätte voraussehen müssen, außer acht läßt oder wenn er bewußt die Folgen seiner Handlungsweise mißachtet.
10. Entlastungsgründe
10.1. Folgende Umstände gelten als Entlastungsgründe, falls sie nach Abschluß des Vertrags eintreten und seiner Erfüllung im Wege stehen: Arbeitskonflikte und alle vom Parteiwillen unabhängigen Umstände wie z. B. Brand, Mobilisierung, Beschlagnahme, Embargo, Verbot der Devisentransferierung, Aufstand, Fehlen von Transportmitteln, allgemeiner Mangel an Versorgungsgütern, Einschränkungen des Energieverbrauchs.
10.2. Die Partei, die sich auf einen der obengenannten Umstände beruft, hat die andere Partei von seinem Eintreten und seinem Wegfall unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
10.3. Die Folgen dieser Umstände hinsichtlich der Frist für die Erfüllung der Parteiverpflichtungen sind in Artikel 7 und 8 bestimmt. Machen diese Umstände jedoch die Vertragserfüllung in angemessener Frist unmöglich, so hat - unbeschadet Artikel 7 Nr. 5 und 7 und Artikel 8 Nr. 7 - jede Partei das Recht, sich durch einfache schriftliche Mitteilung (ohne gerichtliche Mitwirkung) vom Vertrag loszusagen.
10.4. Im Falle der Auflösung des Vertrags gemäß Nr. 3 dieses Artikels werden sich die Parteien über die Verteilung der für seine Ausführung bereits entstandenen Kosten im Wege gütlichen Einvernehmens verständigen.
10.5. Wird ein gütliches Einvernehmen nicht erzielt, so obliegt es dem Schiedsgericht zu entscheiden, welche Partei an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen verhindert wurde; diese Partei hat dann die gesamten Kosten zu tragen. Trifft diese Verpflichtung den Käufer, hat er aber schon vor Vertragsauflösung an den Verkäufer mehr gezahlt, als dessen Aufwendungen betragen, so hat er Anspruch auf Rückzahlung des Mehrbetrags.
Entscheidet das Schiedsgericht, daß beide Parteien an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen verhindert wurden, so verteilt es die Kosten unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles nach billigem Ermessen.
10.6. Unter “Kosten” im Sinne dieses Artikels sind die angemessenen, tatsächlichen Aufwendungen zu verstehen; jede Partei hat dafür zu sorgen, daß ihr Verlust in möglichst engen Grenzen bleibt; soweit jedoch eine Lieferung an den Käufer erfolgt ist, gilt als Aufwendung des Verkäufers der Teil des Vertragspreises, der dieser Lieferung entspricht.
11. Begrenzung des Schadensersatzes
11.1. Ist eine Partei zum Schadensersatz verpflichtet, so ist dieser nur in Höhe des Schadens zu leisten, der für die schuldige Partei bei Vertragsschluß voraussehbar war.
11.2. Die Partei, die sich auf Nichterfüllung des Vertrags beruft, ist verpflichtet, alles zu tun, um den entstandenen Schaden zu mindern, vorausgesetzt, daß ihr dadurch keine unzumutbaren Kosten oder Nachteile entstehen. Anderenfalls kann die Partei, die den Vertrag nicht erfüllt hat, auf Grund dieser Unterlassung Herabsetzung des Schadensersatzes verlangen.
12. Vertragsauflösung
12.1. Die Vertragsauflösung, gleichgültig aus welchem Grund sie erfolgt, bewirkt nicht den Verlust der Rechte der Parteien, die während der Vertragsdauer bis zur Vertragsauflösung entstanden sind.
13. Schiedsgericht, anwendbares Recht
13.1. Alle sich aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten werden nach der Vergleichs- und Schiedsordnung der Internationalen Handelskammer von einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden.
13.2. Der Vertrag unterliegt dem Recht des Verkäufers, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren.
13.3. Die Schiedsrichter entscheiden nur dann nach billigem Ermessen, wenn die Parteien dies ausdrücklich vereinbaren.
ANHANG
(von den Parteien auszufüllen)
A. Prozentsatz der Ermäßigung je Woche der Verzögerung, Artikel 7.3., xxx %
B. Höchstsatz der Ermäßigung gemäß A, Artikel 7.3., xxx %
C. Höchstsatz des Schadensersatzes für Nichtlieferung, Artikel 7.5., xxx in der vereinbarten Währung
D. Höchstsatz des Schadensersatzes bei Vertragsauflösung durch den Verkäufer infolge Nichtabnahme der Lieferung oder Nichtzahlung, Artikel 7.7. und 8.7., xxx in der vereinbarten Währung
E. Zinssatz im Falle des Verzugs, Artikel 8.7., xxx % jährlich
F. Dauer der Zahlungsverzögerung, die den Verkäufer zur Vertragsauflösung berechtigt, Artikel 8.7., xxx Monate
G. Gewährleistungsfrist für den ursprünglichen Liefergegenstand und für ausgewechselte oder reparierte Teile, Artikel 9.2. und 9.7., xxx Monate
H. Äußerste Dauer der Verlängerung der Gewährleistungsfrist, Artikel 9.5., xxx Monate.
I. 1) Tägliche Betriebszeit des Liefergegenstands, Artikel 9.6., xxx Stunden je Tag; 2) Verkürzung der Gewährleistungsfrist bei längerer täglicher Benutzungszeit, Artikel 9.6., xxx
Anlage
der deutschen metallverarbeitenden Industrie zu den Allgemeinen Lieferbedingungen
für den Export von Maschinen und Anlagen
(Mai 1988)
Die nachstehenden Bestimmungen enthalten die im "Anhang" der Allgemeinen Lieferbedingungen vorgesehenen Angaben sowie weitere ergänzende Vereinbarungen der Vertragsparteien. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des anderssprachigen Textes ist der deutsche Wortlaut maßgeblich.
1. Zu Art. 1
Alle Vereinbarungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
2. Zu Art. 2
Enthält die Annahmeerklärung des Verkäufers Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstige Änderungen gegenüber der Bestellung, so gilt das Einverständnis des Käufers als gegeben, wenn dieser nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.
3. Zu Art. 3
Die in Art. 3 Nr. 1 genannten Angaben haben verbindliche Bedeutung nur, soweit sie im Vertrag ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
4. Zu Art. 5
Abnahmeprüfungen (Art. 5 Nr. 3) finden nur statt, wenn sie im Vertrag ausdrücklich vereinbart sind.
5. Zu Art. 6
Übernimmt der Verkäufer auf Ersuchen des Käufers bei Verkauf “ab Werk” die Versendung, so geht die Gefahr mit der Übergabe an den ersten Frachtführer auf den Käufer über, soweit dieser Zeitpunkt vor dem in Art. 6 Nr. 2 bestimmten Zeitpunkt liegt.
Nimmt der Käufer bei Verkauf “ab Werk” den Liefergegenstand aufgrund eines in Art. 10 genannten Umstands nicht ab, so geht die Gefahr spätestens zum Zeitpunkt des Eintritts dieses Umstands auf den Käufer über.
6. Zu Art. 7
Voraussetzung für den Beginn der Lieferfrist (Art. 7 Nr. 1) ist weiter, daß über alle technischen Fragen, der Klärung die Parteien bei Vertragsschluß späteren Verhandlungen vorbehaltne haben, Übereinstimmung erzielt ist sowie daß eine zur Erfüllung der Verkäuferpflichten etwa notwendige behördliche Genehmigung erteilt ist.
Die Preisermäßigung (Art. 7 Nr. 3, Anhang Pos. A und B) beträgt für jede vollendete Woche 0,5 %, sie kann insgesamt 5 % nicht übersteigen. Im Fall des Art. 7 Nr. 5 (Anhang Pos. C) sind die Parteien gehalten, eine gütliche Einigung herbeizuführen.
Die Höhe des Schadensersatzes bemißt sich nach den Umständen des Einzelfalles innerhalb der Grenzen von 5 und 25 % des aus dem Vertrag sich ergebenden Wertes des nicht gelieferten Teiles des Liefergegenstands; ein darüber hinausgehender Schaden wird nur in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit und der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten im Sinne der Ziffer 13 dieses Anlagenblattes ersetzt.
Der Höchstbetrag der Schadenssumme nach Art. 7 Nr. 7 (Anhang Pos. D) beträgt 25 % des aus dem Vertrag sich ergebenden Wertes des in Betracht kommenden Teiles des Liefergegenstands.
7. Zu Art. 8
Der Verkäufer ist berechtigt, seine Leistung zu verweigern, wenn er aufgrund eines nach Vertragsschluß eingetretenen Umstands befürchten muß, die Gegenleistung des Käufers nicht vollständig und rechtzeitig zu erhalten (Art. 8 Nr. 5). Der Zinssatz (Art. 8 Nr. 7, Anhang Pos. E) beträgt 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz des deutschen Zentralbankinstituts; die Nachfrist (Art. 8 Nr. 7, Anhang Pos. F) beträgt 1 Monat; der Höchstbetrag der Schadenssumme (Art. 8 Nr. 7, Anhang Pos. D) beträgt 25 % des aus dem Vertrag sich ergebenden Wertes des in Betracht kommenden Teiles des Liefergegenstands.
8. Zu Art. 9
Der Käufer teilt dem Verkäufer mit, welche Schutzvorrichtungen gegen Gefahren bei Benutzung des Liefergegenstands er benötigt. Sie werden auf Kosten des Käufers mitgeliefert, wenn sich die Parteien über Art und Umfang der zu liefernden Schutzvorrichtungen geeinigt haben; ihr Fehlen über diese Lieferpflicht hinaus stellt keinen Mangel (Art. 9 Nr. 1) dar. Die Gewährleistungsfrist (Art. 9 Nr. 2, Anhang Pos. G) beträgt 6 Monate, soweit nicht im Vertrag ausdrücklich eine andere Gewährleistungsfrist vereinbart ist.
Die Verlängerung der Gewährleistungsfrist (Art. 9 Nr. 5, Anhang Pos. H) ist auf 6 Monate beschränkt.
Die tägliche Betriebszeit (Art. 9 Nr. 6, Anhang Pos. I) beträgt 8 Stunden; bei längerer Benutzung verkürzt sich die Gewährleistungsfrist entsprechend.
Die neue Gewährleistungsfrist (Art. 9 Nr. 7, Anhang Pos. G) beträgt 3 Monate. Die Gewährleistungspflicht des Verkäufers entfällt auch für die vom Käufer zugelieferten Erzeugnisse (Art. 9 Nr. 14).
Alle Mängelansprüche des Käufers erlöschen nach Ablauf von 6 Monaten nach Geltendmachung des Mangels, wenn dieser nicht vom Verkäufer anerkannt ist oder der Käufer nicht zuvor ein gerichtliches oder schiedsgerichtliches Verfahren anhängig gemacht hat. Im übrigen gilt Ziffer 13 dieses Anlagenblattes entsprechend (Art. 9 Nr. 16).
9. Zu Art. 11
Art. 11.1. entfällt.
10. Zu Art. 13
Der Vertrag unterliegt deutschem Recht (Art. 13 Nr. 2).
11. Anwendung auf Werklieferungsverträge
Für die Anwendung der Lieferbedingungen steht dem Kaufvertrag der Werklieferungsvertrag gleich.
12. Montage
Übernimmt der Verkäufer die Montage des Liefergegenstands, so gelten hierfür die besonders getroffenen vertraglichen Vereinbarungen.
13. Ausschluß sonstiger Ansprüche des Käufers
Weitere Ansprüche des Käufers, insbesondere auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind - gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie geltend gemacht werden - ausgeschlossen.
Dieser Haftungsausschluß gilt nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Verkäufer - außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter - nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
Dieser Haftungsausschluß gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- und Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Käufer gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.

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